Pflegeversicherung
Ersatzpflege - Verhinderungspflege
Wer trägt die
Kosten der Pflege?
Die
Kosten der Pflege können, falls sie nicht privat getragen,
also selber gezahlt werden sollen, unter bestimmten
Voraussetzungen von der Pflegekasse erstattet werden.
Hierzu gibt es das Instrument der Ersatz- oder
Verhinderungspflege.
Warum gibt es Ersatzpflege - Verhinderungspflege?
In der
häuslichen Krankenpflege wird eine zu pflegende Person
entweder von Angehörigen, oder von einem ambulanten
Pflegedienst oder sowohl von Angehörigen und einem
ambulanten Pflegedienst gepflegt. Alle genannten Parteien
sind aufeinander angewiesen. Ist eine dieser Parteien
verhindert, so ist die Pflege des Patienten nicht mehr
gewährleistet. Es muss also Ersatz gefunden werden.
Gesetzliche Bestimmung
Wenn
eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder
aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt
die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen
Ersatzpflege
auch
Verhinderungspflege genannt, für längstens
4
Wochen im Kalenderjahr.
Grundvoraussetzung:
Die pflegebedürftige Person muß in den zurückliegenden 12
Monaten in einer Pflegestufe eingruppiert sein. Die
Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor in Anspruchname
der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens 12 Monate in
seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Die Aufwendungen
der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.510 EUR im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
Bitte
beachten Sie: Die Pflegekasse
erstattet nur die direkten Kosten für die Pflege. Nicht
erstattet werden die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung.
Was müssen Sie
tun
Rufen Sie Ihre Krankenkasse an und bitten Sie um Zusendung
eines Antrags auf Ersatzpflege - Verhinderungspflege .
In diesem Antrag müssen Sie begründen, warum Sie eine
Ersatz – oder Verhinderungspflege benötigen. Ein
möglicher Grund ist, dass Ihre Pflegeperson Sie nicht an
Ihrem Aufenthaltsort pflegen kann, weil die Pflegeperson
z.B. in Urlaub ist.
©Seniorenpflegeurlaub
Heckner 2006