Pflegeversicherung
Ersatzpflege - Verhinderungspflege



Wer trägt die Kosten der Pflege?
Die Kosten der Pflege können, falls sie nicht privat getragen, also selber gezahlt werden sollen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse erstattet werden. Hierzu gibt es das Instrument der Ersatz- oder Verhinderungspflege.

Warum gibt es Ersatzpflege - Verhinderungspflege?
In der häuslichen Krankenpflege wird eine zu pflegende Person entweder von Angehörigen, oder von einem ambulanten Pflegedienst oder sowohl von Angehörigen und einem ambulanten Pflegedienst gepflegt. Alle genannten Parteien sind aufeinander angewiesen. Ist eine dieser Parteien verhindert, so ist die Pflege des Patienten nicht mehr gewährleistet. Es muss also Ersatz gefunden werden.

Gesetzliche Bestimmung
Wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege auch Verhinderungspflege genannt, für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr.

Grundvoraussetzung:
Die pflegebedürftige Person muß in den zurückliegenden 12 Monaten in einer Pflegestufe eingruppiert sein. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor in Anspruchname der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall
1.510 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Bitte beachten Sie: Die Pflegekasse erstattet nur die direkten Kosten für die Pflege. Nicht erstattet werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Was müssen Sie tun
Rufen Sie Ihre Krankenkasse an und bitten Sie um Zusendung eines Antrags auf Ersatzpflege - Verhinderungspflege .
In diesem Antrag müssen Sie begründen, warum Sie eine Ersatz – oder Verhinderungspflege benötigen. Ein möglicher Grund ist, dass Ihre Pflegeperson Sie nicht an Ihrem Aufenthaltsort pflegen kann, weil die Pflegeperson z.B. in Urlaub ist.

©Seniorenpflegeurlaub Heckner 2006